AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jazz- und Galaband
Greencard, Hans-Sachs-Str. 34, 51375 Leverkusen
1. Geltungsbereich
Lieferungen, Leistungen und Angebote der Jazz- und Galaband Greencard – nachstehend »GC« genannt – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers – nachstehend »AG« genannt –, die GC nicht ausdrücklich anerkennt, sind für GC unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2. Vertragsabschluss und Leistungsumfang
Verträge zwischen GC und dem AG kommen erst mit der schriftlichen Annahme durch GC zustande.
Der Umfang der Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung und den Vereinbarungen/Nebenabreden in der Auftragsbestätigung oder dem Engagementvertrag von GC.
Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die durch unrichtige Angaben oder Versäumnisse des AGs bedingt sind und somit durch GC zusätzlich erbracht werden müssen, werden dem AG in Rechnung gestellt.
Änderungen der Vertragsleistungen bedürfen der schriftlichen Form.
3. Vergütung und Rechnungsstellung
Als Spielzeit gilt die Präsenzzeit.
Die Vergütung setzt sich aus Künstlergagen, Technik- oder Logistikkosten und/oder sonstiger Kosten zusammen.
Die Preise ergeben sich aus dem Engagementvertrag oder der Auftragsbestätigung von GC. Rechnungen sind sofort nach Eingang ohne Abzug fällig.
GC ist berechtigt, eine Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.
Bei Aufträgen mit größerer Vorleistung oder einem großen Auftragsvolumen behält sich GC vor, eine Anzahlung zu verlangen.
Bei verspäteter Zahlung gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung anfallen (z. B. örtliche Abgaben, GEMA-Gebühren usw.) sind vom AG zu tragen.
4. Auftrittsbedingungen
4.1 Ansprechpartner
GC und AG benennen jeweils einen vertretungsbevollmächtigten Ansprechpartner vor Ort. Sämtliche Fragen, Absprachen oder Weisungen vor Ort werden zwischen den benannten Ansprechpartnern geklärt bzw. getroffen.
4.2 Auf- und Abbau, Auftritt
Zwischen Aufbau und Auftrittsbeginn dürfen maximal 3 Stunden liegen. Jede weitere Stunde wird als Leistungserbringung berechnet. Der AG trägt dafür Sorge, dass der für den Auftritt von GC vereinbarte Platz 3 Stunden vor Auftrittsbeginn uneingeschränkt zur Verfügung steht und GC 3 Stunden vor Auftrittsbeginn freien Zugang zu der Veranstaltungslokation und Bühne hat. Zwecks Entladen der Fahrzeuge ist eine direkte Zufahrt bis unmittelbar an das Gebäude oder an die Bühne (z. B. bei Open-Air-Veranstaltung) zu gewährleisten. Bei Niederschlag muss der Entladebereich wettergeschützt sein. Der Transportweg innerhalb von Gebäuden für Instrumente und Equipment ist immer so kurz wie möglich und wenn möglich ebenerdig zu gestalten. Vorhandene Aufzüge sind während der Auf- und Abbauphase für GC freizuhalten.
Erforderliche Zufahrtscheine, Parkausweise oder Eintrittskarten gehen zu Lasten des AGs und werden vor dem Auftrittstag GC zugestellt.
Sollte durch einen erschwerten oder verspäteten Zugang zur Veranstaltungslokation oder Bühne der vereinbarte Spielbeginn nicht möglich sein, geht dies zu Lasten des AGs. Verspätungen, Wartezeiten und Ablaufänderungen die von GC nicht verschuldet wurden, gehen zu Lasten des AGs.
Der Abbau beginnt unmittelbar nach Auftrittsende. Zwecks Beladung der Fahrzeuge ist eine direkte Zufahrt bis unmittelbar an das Gebäude oder an die Bühne (z. B. bei Open-Air-Veranstaltung) zu gewährleisten.
4.3 Parkplätze
Der AG stellt ausreichend reservierte Parkplätze kostenfrei zur Verfügung. Die Parkplätze befinden sich unmittelbar am Veranstaltungsort.
4.4 Verpflegung der Musiker und Techniker
Getränke (Bier, Wein, stilles Mineralwasser, sonstige alkoholfreie) und der Veranstaltung angemessene warme Speisen werden GC in ausreichender Menge während der gesamten Spielzeit kostenfrei bereitgestellt. Zur Einnahme der Speisen wird GC ein eingedeckter Tisch in einem beheizten Raum während der gesamten Spielzeit zur Verfügung gestellt. Bei Nichterfüllung ist GC berechtigt, zu Lasten des AGs einen Caterer zu beauftragen.
4.5 Künstlergarderobe
Der AG stellt einen sauberen, beheizten und abschließbaren Garderobenraum von min. 12 m² kostenfrei zur Verfügung. Der Garderobenraum wird ausschließlich von GC genutzt und sollte möglichst mit einer Kleidergarderobe und einem großen Spiegel ausgestattet sein. Der Garderobenraum wird nicht zusätzlich als Abstellraum für Hausinventar oder sonstige Dinge genutzt.
4.6 Künstlerische Weisung
Die Musiker von GC sind während des Auftritts an künstlerische Weisungen des AGs oder Dritter nicht gebunden.
5. Technik
Wenn nicht anders vereinbart, wird die Technik durch den AG bestellt. Sämtliche Kosten hierfür übernimmt der AG. Die Technik besteht aus Ton-Technik, Licht-Technik und dem entsprechend qualifizierten Personal. Wenn nicht anders vereinbart, wird die Backline von GC gestellt.
5.1 Ton-Technik
PA-System:
PA den örtlichen Begebenheiten entsprechend und der Art der Veranstaltung angemessen dimensioniert.
Front of House (FoH):
Pult der Bühnenanweisung von GC entsprechend dimensioniert, FoH-Techniker
Mikrofonierung und Monitoring:
Entsprechend der Bühnenanweisung von GC
5.2 Licht-Technik
Show-Beleuchtung den örtlichen Begebenheiten entsprechend und der Art der Veranstaltung angemessen dimensioniert, Licht-Techniker
5.3 Backline
Entsprechend der Backline-Anweisung von GC, Bühnenassistent.
Die Bühnenanweisung und Backline-Anweisung von GC ist verbindlich. Abweichungen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch GC.
Backline-Anweisung Greencard 6 Musiker
Drum-Set:
Yamaha Maple Custom Serie oder min. gleichwertig
Bassdrum 20″ inkl. Fußmaschine, Tom 10″ und 12″, Floor-Tom 14″, 2 stabile Becken-Ständer, Hi-Hat-Ständer, Snare-Ständer, Schlagzeughocker
Percussion-Set:
Conga und Quinto jeweils auf Einzelständer: LATIN PERCUSSION Classic Serie oder min. gleichwertig
Bongos auf Ständer hoch: MEINL Free Ride Woodcraft Bongos oder min. gleichwertig
Timbales 14″ und 15″ auf Ständer: MEINL Marathon Serie oder min. gleichwertig
3 stabile Beckenständer hoch, Schlagzeughocker
Bass-Verstärker:
AER oder Gallien-Krueger oder SWR, Leistung ab 200W
Keyboard:
Yamaha S90, Sustain Pedal, Keyboardständer, Schlagzeughocker
Sonstiges:
6 stabile Notenpulte mit fester Auflage und Pultleuchte
6. Öffentlichkeitsarbeit und Kennzeichnung
Pressetexte und Pressebilder werden von GC dem Anlass und Bedarf entsprechend zur Verfügung gestellt. Änderungen an Text oder Bild bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch GC.
Eine der Veranstaltung angemessene Pressearbeit für GC durch den AG ist obligatorisch.
Sämtliche Kosten hierfür trägt der AG.
GC ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des AGs dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Seite mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
7. Bild- und Tonaufnahmen
Während des Auftrittes ist GC berechtigt, eigene Bild- und Tonaufnahmen aller Art herzustellen, zu verwerten und zu verwenden. Das Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen aller Art durch den AG oder Dritten bedarf grundsätzlich der Genehmigung durch GC.
8. Haftung und Gewährleistung
Die Haftung auf Schadenersatz durch GC gegenüber dem AG, ist auf die Höhe der vereinbarten Gage beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von GC herbeiführt wurde.
GC übernimmt keine Haftung für das seitens des AGs zur Durchführung der Veranstaltung gestellten Materials, Technik, Geräte, Zelte, Inventar, Instrumente, Räume und Plätze.
Der AG gewährleistet die Sicherheit der Musiker, Technik und Instrumente von GC. Schäden die vom AG, deren Mitarbeiter, Gästen oder Dritten (die vom AG beauftragt wurden) gegenüber GC und deren Musikern, Technik und Instrumenten entstehen, trägt der AG.
Dies gilt im Besonderen bei transportablen Bühnen und den GC zur Verfügung gestellten Stromanschlüssen und Technik, sowie Schäden, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem Auftritt von GC stehen.
Stellt der AG eigene oder angemietete Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung des Auftritts zur Verfügung, stellt er sicher, dass diese für die Durchführbarkeit der Veranstaltung geeignet sind.
Bei Veranstaltungen, die ganz oder nur teilweise im Open-Air-Bereich stattfinden, trägt der AG das Wetterrisiko in vollem Umfang.
Der AG übernimmt die Verpflichtung, falls erforderlich, entsprechende Genehmigungen für die Veranstaltung einzuholen.
Sollte eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß durch GC erbracht werden, so hat der AG den Leistungsmangel unverzüglich zu rügen und Abhilfe zu verlangen.
Reklamationen gegen GC können nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Leistungsmangel unverzüglich gerügt wurde.
Bei auftretenden Störungen ist der AG verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
Bei mangelhafter Erfüllung der unter Punkt 4. Auftrittsbedingungen und 5. Technik aufgeführten Bedingungen ist GC berechtigt, den Auftritt nicht anzutreten oder abzubrechen. Dies entbindet den AG nicht von der Zahlung der vereinbarten Vergütung.
Etwaige Ereignisse, die den Abbruch des Auftritts zur Folge haben, entbinden nicht von der Zahlung der vereinbarten Vergütung.
9. Kündigung und Rücktritt
Der AG ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit GC jederzeit zu kündigen. Für den Fall der Kündigung hat der AG alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten und erbrachten Leistungen zu ersetzen. Weiterhin verpflichtet sich der AG durch die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses die Zahlung der vereinbarten Vergütung nach folgender Staffelung zu zahlen:
– Rücktritt bis 120 Tage vor Leistungsbeginn: 20%
– Rücktritt bis 90 Tage vor Leistungsbeginn: 40%
– Rücktritt bis 60 Tage vor Leistungsbeginn: 50%
– Rücktritt bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 70%
– Rücktritt bis 10 Tage vor Leistungsbeginn: 90%
– Rücktritt nach dem 10 Tag vor Leistungsbeginn: 100%
Der Grund zu einer außerordentlichen Kündigung bleibt für beide Vertragsparteien hiervon unberührt. Dieses Recht steht GC insbesondere dann zu, wenn vereinbarte Zahlungen zum Fälligkeitszeitpunkt vom Kunden nicht geleistet wurden und trotz Aufforderung Rechnungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht bezahlt werden. Wird die Veranstaltung in Folge nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können die Vertragsparteien den Vertrag kündigen. GC ist in diesem Fall berechtigt, für die bereits erbrachten oder für die zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine Ausgleichszahlung in der Höhe der entstanden Kosten zu verlangen.
10. Datenschutz
Alle personenbezogenen Daten, die von GC für die Abwicklung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden, sind gem. BDSG gegen missbräuchliche Verwendung vom AG zu schützen. Die Parteien vereinbaren Stillschweigen gegenüber Dritten und garantieren keine Weitergabe der vertraglichen Vereinbarungen und der vereinbarten Preise.
11. Rechtswirksamkeit und Gerichtsstand
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person oder ein Unternehmer im Sinne des §14 BGB ist der Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis Leverkusen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.